RS Vfgh 2004/11/29 B293/04 - B294/04

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Vlbg GVG 2000 §7 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Einleitung eines grundverkehrsbehördlichen Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Feriennutzung eines bebauten Grundstücks als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer in Folge Aufhebung der grundverkehrsrechtlichen Regelungen über den Baugrundstückverkehr durch eine Novelle zum Vlbg GVG; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Es wurde zwar nicht der beim VfGH bekämpfte Bescheid der Vlbg Grundverkehrs-Landeskommission aufgehoben, jedoch wurde durch die Novellierung des Vlbg GVG, LGBl 28/2004, die Rechtslage insofern geändert, als der genehmigungsfreie Erwerb von Baugrundstücken nicht mehr von einer Erklärung gemäß §7 Abs2 Vlbg GVG (Erwerb nicht zu Ferienzwecken) abhängig ist und demzufolge auch ein nachfolgendes Prüfungsverfahren über die allfällige Unrichtigkeit der Erklärung nicht mehr in Frage kommt. Es könnte daher selbst einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH nur mehr theoretische Bedeutung zukommen.

Erklärung der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass sie sich als klaglos gestellt erachte.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - nicht die belangte Behörde den Bescheid formell aufgehoben hat, sondern die Wirkung des Bescheides durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (vgl VfSlg 16437/2002).

Ebenso: B294/04, B v 29.11.04.

Entscheidungstexte

  • B 293/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2004 B 293/04
  • B 294/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2004 B 294/04

Schlagworte

Novellierung, Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B293.2004

Dokumentnummer

JFR_09958871_04B00293_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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