RS Vwgh 2002/11/19 2000/21/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/21/0197 E 13. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Arbeitnehmerähnlich iSd Abs. 2 lit. b AuslBG ist eine Rechtsbeziehung, wenn der Beschäftigte persönlich nicht weisungsgebunden, wirtschaftlich aber abhängig ist. Dabei liegen zwar die dienstvertraglichen Tatbestandsmerkmale nach § 1151 Abs. 1 ABGB vor, es fehlt aber die persönliche Abhängigkeit.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000210066.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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