RS Vwgh 2002/11/19 2000/12/0278

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art67 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass der Bundespräsident eine Ernennung ohne einen Vorschlag nicht vornehmen darf, fällt die Ernennung ausschließlich in seine Zuständigkeit. Er kann daher, unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Vorliegen eines Vorschlages, jedenfalls wenn ein solcher Vorschlag erstattet würde als "federführende Behörde" bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120278.X02

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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