RS Vwgh 2002/11/19 2002/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
GehG 1956 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3hier: Der Entscheidungswille der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG, welcher explizit nicht einmal im Berichtigungsbescheid aufgezeigt wird, wäre einer durchschnittlichen Verfahrenspartei wohl nur nach langem Nachdenken und Studium der Gesetzeswerke (einschließlich der zahllosen Novellierungen des GehG), keinesfalls jedoch "klar" erkennbar gewesen.

Stammrechtssatz

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X03

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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