RS Vwgh 2002/11/19 2001/12/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §882a;
BDG 1979 §21 Abs3;

Rechtssatz

Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich (vgl. Rummel, ABGB I, 3. Auflage (2000), Rz 7 zu § 862a ABGB). Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120065.X05

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten