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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/08/0048 E 20. November 2002Rechtssatz
Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung nach § 113 Abs. 2 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000080047.X02Im RIS seit
05.03.2003