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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;Rechtssatz
Bei § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Wr LAO erfüllt. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Ankündigungen auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sind, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz zutreffen (Hinweis E 23. November 1990, 87/17/0359). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Behörde mit dem Inhalt der Veranstaltung selbst auseinander gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170008.X01Im RIS seit
03.04.2003