RS Vwgh 2002/11/20 2000/17/0008

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
LAO Wr 1962 §32;

Rechtssatz

Bei § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Wr LAO erfüllt. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Ankündigungen auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sind, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz zutreffen (Hinweis E 23. November 1990, 87/17/0359). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Behörde mit dem Inhalt der Veranstaltung selbst auseinander gesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170008.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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