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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §273 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 203 Abs. 2 Stmk LAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist, ist die meritorische Behandlung einer allenfalls vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufung unbedenklich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass erst durch den "Berichtigungsbescheid" erstmals gegen die Beschwerdeführerin ein Abgabenbescheid ergangen wäre, wäre die belangte Behörde gemäß § 203 Abs. 2 Stmk LAO berechtigt gewesen, inhaltlich über die Berufung zu entscheiden, obwohl diesfalls zum Zeitpunkt ihrer Erhebung noch kein Bescheid vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170499.X01Im RIS seit
03.04.2003