RS Vfgh 2004/11/29 V134/03

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
StarkstromwegeG 1968 §4, §5

Leitsatz

Keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit eines als Verordnung zu qualifizierenden Verwaltungsaktes betreffend Bewilligung von Vorarbeiten zur Errichtung einer Hochspannungsleitung; Zulässigkeit der Erteilung der Bewilligung für das gesamte Gemeindegebiet; keine Verletzung auch des Eigentumsrechtes des antragstellenden Grundeigentümers

Rechtssatz

Abweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung des Rechtsaktes des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 10.06.03, mit dem der "Verbund- Austrian Power Grid AG" gemäß §5 StarkstromwegeG 1968 die Bewilligung erteilt wurde, fremde Grundstücke ua in den antragstellenden Gemeinden zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" in Anspruch zu nehmen.

Zur Zulässigkeit des Antrags siehe E v 14.10.04, V129/03.

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes, des Eigentumsrechtes sowie des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Im Stadium des Vorprüfungsverfahrens gemäß §4 StarkstromwegeG müssen die letztendlich tatsächlich betroffenen Grundstücke noch nicht feststehen (siehe VfSlg 15545/1999).

Dasselbe gilt für die Vorarbeitenbewilligung gemäß §5 StarkstromwegeG. Aus §5 Abs3 StarkstromwegeG lässt sich die Einschränkung ableiten, dass eine Vorarbeitenbewilligung nur für die Gemeindegebiete, in denen - dem Antrag auf Vorarbeitenbewilligung gemäß - Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, erteilt werden darf. Eine weitere Einschränkung auf bestimmte Gebiete innerhalb dieser Gemeindegebiete ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Vorarbeiten - wie das Vorprüfungsverfahren - erst die Detailplanung der Leitungstrasse ermöglichen sollen. Der Vorwurf, die verordnungserlassende Behörde habe "in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", weil sie nicht untersucht hat, welche Grundstücke in den betroffenen Gemeinden "wirklich trassenführend" sein sollten, trifft daher nicht zu.

Anwendbarkeit des StarkstromwegeG, Leitungsanlage auf mehrere Bundesländer erstreckt.

Erteilung der Vorarbeitenbewilligung jeweils für das gesamte Gemeindegebiet zulässig, unter der Voraussetzung der Notwendigkeit zur Vorbereitung des Bauentwurfs; keine Verletzung des Eigentumsrechtes aufgrund Pflicht zur Schonung und zur Entschädigung.

Keine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters aufgrund Wirkung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Antragsteller als Verordnung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V134.2003

Dokumentnummer

JFR_09958871_03V00134_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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