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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1a idF 2002/I/065;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1a VStG, eingefügt durch Art. II des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2000, kann die Behörde nur dann von der (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens absehen, wenn ein "Missverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Von einem solchen kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der Unrechtsgehalt gering ist und der im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens erforderliche Aufwand für die (Einleitung und) Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens jenen Aufwand, der üblicherweise mit einem Strafverfahren betreffend Delikte solcher Art verbunden ist, erheblich übersteigt. Eine andere Betrachtungsweise würde etwa bei so genannten "Bagatelldelikten" - außer im Fall eines Geständnisses - in der Regel zur Anwendung des § 21 Abs. 1a VStG führen, obwohl der Materiengesetzgeber auch bei diesen Delikten von der Strafwürdigkeit eines Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift - unter Zugrundelegung öffentlicher Interessen - ausgeht; der Beschuldigte hätte es nämlich in der Hand, den Strafanspruch des Staates etwa durch bloßes Bestreiten und Stellen von Beweisanträgen zunichte zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170266.X01Im RIS seit
03.04.2003