RS Vwgh 2002/11/20 2002/17/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §245 Abs1;
BAO §278;
BAO §289 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs1;
LAO Krnt 1991 §193 Abs1;
LAO Krnt 1991 §210;
LAO Krnt 1991 §215 Abs1;
LAO Krnt 1991 §91 Abs1;
LAO Krnt 1991 §91 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0233

Rechtssatz

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, so kann der Berufungswerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerde an diesen dartun. Geht die Behörde von der Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen (Hinweis E 14. Mai 1999, 97/19/0938). Diese Grundsätze gelten auch für das Vorstellungsverfahren.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170232.X01

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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