RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0141

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §22 Abs2;
AlVG 1977 §23;

Rechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 29. März 2000, 97/08/0419, ausgesprochen hat, kann dann, wenn mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen ist, für die Zeit eines auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Pensionsverfahrens Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zustehen. Anders als im Falle einer Alterspension, für die § 22 Abs. 2 AlVG vorsieht, dass ein laufendes Verfahren betreffend ihre Zuerkennung den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt, schließt das Verfahren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension die Gewährung von Arbeitslosengeld nur dann aus, wenn die Voraussetzungen für einen Pensionsvorschuss im Sinne des § 23 AlVG erfüllt sind. Nur in diesem Fall gebührt ausschließlich der Pensionsvorschuss und nicht das Arbeitslosengeld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080141.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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