RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §13a;

Rechtssatz

Wurden dem Arbeitslosen bisher (oder durch längere Zeit) keine Kontrollmeldungen vorgeschrieben, so vermag die bloße Übergabe der "Terminkarte", in der auf die ebenfalls wiedergegebene Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG hingewiesen wird, keine ausreichende Rechtsbelehrung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG darzustellen. In diesem Fall bedarf es - der Bestimmung des § 13a AVG entsprechend -

einer zusätzlichen mündlichen (oder schriftlichen) Belehrung (Hinweis E 11. Mai 1993, 92/08/0145; E 21. Juni 2000, 95/08/0302). Ebenso wenig wie nach der vorzitierten Rechtsprechung bei jemandem, dem noch nie ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde, die Aushändigung der Terminkarte genügt, würde es genügen, wäre dem Arbeitslosen in einer solchen Konstellation bloß ein Folder über eine Impulsveranstaltung mit Terminangabe ausgehändigt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080136.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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