RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26a Abs1;

Beachte

Besprechung in:RdW 2002, S 672; DRdA 2003/2, S 199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0038 B 20. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der VwGH Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme nach § 26a Abs. 1 VwGG bieten, nicht geregelt. Der VwGH geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - (erstens) von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen (hier: Arbeitslosen) potenziell betroffen ist, wenn (zweitens) eine gesetzliche berufliche Vertretung, welche zur Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen dieser Menschen berufen ist, diese Rechtsfrage in der Absicht, sie einer Klärung zuzuführen, im Rahmen ihrer Rechtsberatungstätigkeit aufgegriffen hat und (drittens) nicht damit gerechnet werden kann, dass eine dem Standpunkt der Betroffenen Rechnung tragende Erledigung durch die Verwaltungsbehörden zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080202.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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