RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0183 E 30. März 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in § 25 Abs 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080208.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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