RS Vwgh 2002/11/20 2002/17/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
LAO NÖ 1977 §213 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0059 E 20. November 1997 RS 1 (hier nur erster Satz; § 213 Abs. 2 NÖ LAO 1977 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 213 Abs 2 Stmk LAO ist durch die "Sache" beschränkt, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Es ist ausgeschlossen, daß die Berufungsbehörde mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages ihre Abänderungsbefugnis überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170067.X02

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten