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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §289 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0059 E 20. November 1997 RS 1 (hier nur erster Satz; § 213 Abs. 2 NÖ LAO 1977 anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 213 Abs 2 Stmk LAO ist durch die "Sache" beschränkt, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Es ist ausgeschlossen, daß die Berufungsbehörde mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages ihre Abänderungsbefugnis überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170067.X02Im RIS seit
01.04.2003