RS Vwgh 2002/11/20 2001/17/0180

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §103c Z5 idF 2001/I/097;
FMABG 2001 §1 Abs1 idF 2002/I/045;

Rechtssatz

§ 103c Z 5 BWG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verwaltungsverfahren, welche am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängig waren, nicht jedoch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen Bescheide, die vor dem 31. März 2002 erlassen wurden. Aus der Regelung betreffend den Übergang der Zuständigkeit für noch anhängige Verwaltungsverfahren bzw. aus der Festlegung der Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde für neu anfallende Verwaltungsverfahren kann kein Schluss auf einen Eintritt der letztgenannten Behörde als Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen vor dem 1. April 2002 erlassenen Bescheid gezogen werden, zumal die belangte Behörde (Bundesminister für Finanzen) auch nach diesem Datum organisatorisch weiter besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170180.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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