RS Vwgh 2002/11/21 2002/06/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z3;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §9;

Rechtssatz

Das erstinstanzliche Straferkenntnis zog den Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der E GmbH & Co KG ist, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft bzw. als Bauherr" strafrechtlich zur Verantwortung. Der angefochtene Bescheid stellte diesen Ausspruch nur in der Weise richtig, dass der Satzteil "somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft bzw. als Bauherr" in "somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Bauherrn E GmbH & Co KG" umformuliert wurde. Auch der erstinstanzliche Bescheid konnte nur in der Weise verstanden werden, dass die unmittelbar zuvor angeführte Gesellschaft, die E GmbH & Co KG, als Bauherr angesprochen wurde. Damit liegt keine maßgebliche Änderung des Tatvorwurfes vor.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X05

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten