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L61206 Feldschutz Landeskulturwachen SteiermarkNorm
ForstG 1975 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0220 E 9. März 1998 VwSlg 14850 A/1998 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070121.X05Im RIS seit
05.03.2003