RS Vwgh 2002/11/21 2001/07/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L61206 Feldschutz Landeskulturwachen Steiermark
L61306 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §2 Abs3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0220 E 9. März 1998 VwSlg 14850 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070121.X05

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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