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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich die Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die tatsächliche Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers (Sierra Leone) in der vom unabhängigen Bundesasylsenat gewählten, undifferenziert auf ganz Sierra Leone bezogenen Form aus den herangezogenen Quellen nicht schlüssig ableiten lassen. Die Situation in Sierra Leone hätte in Bezug auf die vom Asylwerber geltend gemachte Bedrohung durch Menschenrechtsverstöße der Rebellen und die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, diese von ihm für die Vergangenheit nicht in Abrede gestellte Gefahr sei beseitigt, unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 einer präziseren und insbesondere in regionaler Hinsicht differenzierenden Beurteilung bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200020.X02Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008