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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0135 E 24. Oktober 1995 RS 5 (Hier: Das gilt auch für die Rechtslage gem § 2 Abs 1 lit a Krnt GSLG 1998.)Stammrechtssatz
Eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit kann als unzulänglich iSd § 2 Abs 1 Z 1 Krnt GSLG nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des Wegennetzes beurteilt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn feststünde, daß die zweckmäßige Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge in einer Breite erforderte, welche das Passieren der betroffenen Straßenabschnitte in einer ins Gewicht fallenden Zahl der anzunehmenden Fälle in zumutbarer Zeit nicht gestatten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070125.X01Im RIS seit
05.03.2003