RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nach den Maßstäben des E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, hätte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen, wobei auch dann, wenn der Asylwerber den Irak zunächst nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wollte, nicht auszuschließen ist, dass sich bei Berücksichtigung seiner Festnahme wegen eines Telefonates über die schlechte Wirtschaftslage, seiner Behauptungen über eine politische Verfolgung der Brüder und des Vaters seiner Gattin und seiner in die Erwägungen einzubeziehenden unerlaubten Ausreise aus dem Irak ergeben hätte, dass ihm bei einer Rückkehr dorthin die Gefahr einer auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhenden Verfolgung drohen würde (vgl. zur möglichen Asylrelevanz der Sanktionen für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak die im E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, zusammengefasste hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200037.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten