RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0288 E 22. März 2001 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs. 3 WRG ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können (Hinweis E 12. Dezember 1996, 96/07/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070108.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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