RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0254 E 22. Februar 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070107.X06

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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