RS Vwgh 2002/11/21 2002/20/0315

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z2;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Die erste Voraussetzung des § 66 Abs. 2 AVG für die Anwendung dieser Bestimmung (angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich) ist im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil es zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages jedenfalls einer Vernehmung der Partei bedurft hätte, die - wäre keine Kassation vorgenommen worden - von der Berufungsbehörde vorzunehmen gewesen wäre. (Schon im Hinblick auf den im vorliegenden E näher dargestellten Prüfungsumfang, aber vor allem in Anbetracht der in § 27 Abs. 1 AsylG 1997 normierten grundsätzlichen Pflicht für das Bundesasylamt, den Asylwerber zu seinem Antrag persönlich zu vernehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 4 Abs. 3a Z 2 AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2001), hätte schon die - der Sachentscheidung vorgeschaltete - Beurteilung bei wiederholten Asylanträgen, ob entschiedene Sache vorliegt, bereits in erster Instanz die Vernehmung der Partei und voraussichtlich auch noch weitere Ermittlungen erfordert. Da das Bundesasylamt dies unterlassen hat, kann dem unabhängigen Bundesasylsenat auch nicht entgegen getreten werden, wenn er davon ausging, dass es vor einer meritorischen Entscheidung in der "Sache" des Berufungsverfahrens der Nachholung der Einvernahme bedurft hätte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200315.X07

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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