RS Vwgh 2002/11/21 99/20/0549

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der Ausspruch gemäß § 8 AsylG (1997) ist deshalb (inhaltlich) rechtswidrig, weil der unabhängige Bundesasylsenat einerseits den diesbezüglichen Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1" FrG (1997) beschränkt hat (vgl. die Nachweise in dem E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0150) und andererseits in der diesen Spruchteil betreffenden Begründung davon ausgegangen ist, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe (vgl. die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ergangenen E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419). Darüber hinaus widerspricht die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, "die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation" setze "auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus", der (neueren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG (1997) (vgl. aus jüngerer Zeit zum Beispiel auch das E vom 20. Juni 2002, Zl. 99/20/0546). Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht unterließ es der unabhängige Bundesasylsenat unter Bedachtnahme auf seine Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo zu treffen (vgl. dazu etwa die jeweils diesen Herkunftsstaat betreffenden E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419, und Zl. 99/20/0410).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200549.X05

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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