RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0126

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
AVG §71 Abs3 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0190 E 15. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ist nach § 71 Abs 2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Macht der Antragsteller geltend, daß ihm erst mit Zustellung des Bescheides betreffend die Zurückweisung der Berufung als verspätet die Versäumung der Berufungsfrist bekannt geworden sei und er in diesem Fall naturgemäß erst nach Einbringung der versäumten Berufung den Wiedereinsetzungsantrag erheben konnte, steht diesem Vorbringen § 71 Abs 2 AVG nicht entgegen. Damit in Übereinstimmung steht auch die Rsp, daß die Nachholung einer bereits - wenn auch verspätet - gesetzten Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070126.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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