RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §21a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0135 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14351 A/1995 RS 2 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Soll für eine Ache, aus der Wasser in einen Bach, an dem sich Inhaber rechtskräftiger Bewilligungen zur Wassernutzung befinden, eine Restwassermenge nach § 21a WRG vorgeschrieben werden, so ist Voraussetzung dafür der Mangel eines hinreichenden Schutzes des öffentlichen Interesses an einer nicht wesentlich beeinträchtigten ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. § 21a WRG erlaubt jedoch keinen absoluten Schutz öffentlicher Interessen; vielmehr kann die Behörde in rechtskräftige Bewilligungen nur eingreifen, wenn die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, daß durch das Fehlen einer Restwassermenge, insbesondere durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird; vielmehr ist eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich. Einem solchen Begründungsaufwand wird der bloße Verweis der Behörde auf Studien nicht gerecht, wenn nicht im Detail ausgeführt wird, welche Sachverhaltsfeststellungen und Schlüsse aus diesen Studien den Standpunkt der Behörde tragen sollen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070105.X02

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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