RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Mit seinen abschließenden Ausführungen darüber, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Sierra Leone nicht unabhängig von seinen individuellen Verfolgungsbehauptungen unzulässig sei, hat der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid auf den Umstand reagiert, dass sich die schon seit Monaten allgemein geäußerten Befürchtungen eines Zusammenbruches des an das Abkommen von Lome im Juli 1999 anschließenden Friedensprozesses in Sierra Leone Anfang Mai 2000 durch Angriffe von Rebellentruppen und deren Vorrücken gegen Freetown zu bewahrheiten schienen (vgl. nur beispielsweise den Bericht der Pan African News Agency vom 7. Mai 2000, Sierra Leone Slips Backwards to Anarchy, und einen Bericht ähnlichen Inhalts in der Zeitung "Der Standard" vom 8. Mai 2000), was u.a. neue Ströme von Binnenflüchtlingen und eine Verschärfung der Situation in den Lagern für diese zur Folge hatte (vgl. dazu die Berichte des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs-OCHA vom Mai 2000). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dieser Entwicklung ohne nähere Auseinandersetzung mit ihren Einzelheiten aus grundsätzlichen Erwägungen die Relevanz für die gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffende Entscheidung abgesprochen und damit die Rechtslage verkannt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich mit der einer Abschiebung - insbesondere bei Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Asylwerbers - allenfalls entgegen stehenden neuerlichen Verschärfung der Lage in Sierra Leone im Mai 2000 auf Grund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht näher auseinander gesetzt (weitere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200313.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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