RS Vwgh 2002/11/21 2002/06/0146

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z3;
BauRallg;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Gem. § 12 Abs. 1 Slbg BauPolG 1997 ist für die Rechtmäßigkeit der Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage wie auch der Errichtung einer nicht bloß geringfügig von einer erteilten Baubewilligung abweichenden baulichen Anlage das Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Baubewilligung maßgeblich. Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, in deren Tätigkeitsbereich die Errichtung eines Einkaufszentrums fällt, ist verpflichtet, sich über die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften zu informieren.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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