RS Vwgh 2002/11/21 2002/07/0108

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0076 E 2. Juli 1998 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (Hinweis E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070108.X03

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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