RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §98 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Das geltend gemachte konkrete, nicht bloß theoretische Interesse der Beschwerdeführerin an einer Klärung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bezieht sich nur auf den angenommenen Fall, dass an ihr erneut eine Freiheitsstrafe vollzogen werden sollte. Dass dies wieder der Fall oder auch nur konkret absehbar sei, wird nicht vorgebracht, weshalb nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung über die Beschwerde die rechtliche Position der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten beeinflussen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200091.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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