RS Vwgh 2002/11/21 2002/06/0146

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH wird durch die Eröffnung des Ausgleichs der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG nicht enthoben (vgl. das Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 87/04/0270).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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