RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;

Rechtssatz

Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt wird, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet wird, kommt eine solche Festlegung einer Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich in einem Ausmaß nahe, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn der Einkünfte aus der Kreditgewährung ins Ausland zugeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kreditgewährung und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt werden. Aus dem Vorstehenden folgt für die in Rede stehende Kreditgewährung an die brasilianische Bank, dass der von vornherein vertraglich festgelegte Verlust aus der Differenz zwischen dem Tageskurs und dem Terminkurs der ausländischen Währung dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140099.X08

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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