RS Vwgh 2002/11/25 98/14/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Bei einem Fernsehgerät, einer SAT-Anlage mit Receiver sowie einem Verstärker (auch ohne Lautsprecher) handelt es sich um Geräte, welche grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140129.X02

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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