RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0273

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KommStG 1993 §11 Abs2;
KommStG 1993 §15 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/14/0265 E 27. Mai 2003

Rechtssatz

Aus dem zur Beweiswürdigung abgegebenen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte (der handelsrechtliche Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH) kein Ersuchen um Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterung gestellt hat, kann noch keine Feststellung über die Zahlungsmöglichkeit aus Gesellschaftsmitteln abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140273.X05

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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