RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0273

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KommStG 1993 §11 Abs2;
KommStG 1993 §15 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/14/0265 E 27. Mai 2003

Rechtssatz

Steuerschuldner der Kommunalsteuer ist nicht der Geschäftsführer einer Gesellschaft, sondern die Gesellschaft als Unternehmer selbst. Verfehlt ist daher die Ansicht, die finanziellen Verhältnisse des Geschäftsführers als gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen stünden in einem Zusammenhang mit der Möglichkeit, aus Gesellschaftsmitteln die Kommunalsteuer zu entrichten. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers stellen (lediglich) bei der Bemessung der Geldstrafe Kriterien dar. Die unverschuldete Unmöglichkeit, eine Vorschrift einzuhalten, lässt ein schuldhaftes Verhalten im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG entfallen (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140273.X02

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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