RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0165

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;
LAO Wr 1962 §227;

Rechtssatz

Bei der Adressierung des Bescheides sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch die belangte Behörde hat es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (nämlich das Auslassen eines Wortes im Firmenwortlaut) gehandelt, welche gemäß § 227 Wr LAO jederzeit hätte berichtigt werden können. Eine solche Berichtigung ist zwar nicht erfolgt, doch konnten dadurch ernstliche Zweifel der Zweitbeschwerdeführerin an dem Umstand, dass der Bescheid in Wahrheit an sie gerichtet war, nicht bewirkt werden, weil sie den Bescheid übernommen und dagegen auch berufen hat (Hinweis E 21. Jänner 1992, 91/10/0095; E 13. November 1973, 781, 783/73, VwSlg 8496 A/1973). Überdies haben die Beschwerdeführer selbst sämtliche Eingaben unter der von der belangten Behörde gewählten und nunmehr als falsch bemängelten Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin getätigt. Die nicht dem Firmenbuch entsprechende Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin stellt keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar (Hinweis E 25. Mai 1992, 91/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150165.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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