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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 kommt im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge die Geltendmachung als Werbungskosten in Betracht. Solche Werbungskosten kommen aber nur bei der Veranlagung des Kalenderjahres in Betracht, in dem die Rückzahlung der Einnahmen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150154.X02Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013