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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ist nur dann zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte (Hinweis E 19. September 1990, 89/13/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150176.X02Im RIS seit
24.03.2003