RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0159

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27;
EStG 1988 §93;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 8/2006, S 316 - S 323;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, Kapitalerträge lägen nur vor, wenn von vornherein eine konkrete Rendite verbindlich zugesagt werde, erweist sich als unzutreffend. Das Gesetz kennt weder bei der Festlegung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 27 EStG noch bei der Regelung der Kapitalertragsteuer in § 93 eine derartige Einschränkung. Insbesondere im Falle einer stillen Gesellschaft besteht keine verbindliche Zusage einer Rendite; dennoch liegen in einem solchen Fall, wenn Gewinne zugewiesen werden, Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 Z 2 EStG sowie Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 Z 2 legcit vor. Auch ein partiarisches Darlehen ist durch eine Beteiligung am Gewinn gekennzeichnet, sodass der Darlehensgeber nicht von vornherein mit einer Rendite rechnen kann (Hinweis E 16.April 1991, 90/14/0120, VwSlg 6598 F/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150159.X02

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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