RS Vwgh 2002/11/26 2001/11/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §129;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0058 E 26. November 2002 2001/11/0060 E 19. Dezember 2003 2001/11/0059 E 19. Dezember 2003

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass bestimmte Gruppen von Ärzten, für die neben der allgemeinen Regelung betreffend die Kammern (Bundes- und Länderkammern) noch eigene Organe zur Vertretung der Interessen vorgesehen sind, wie z. B. die Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die Kosten deren Geschäftsführung durch besondere Beiträge, die von den Landeskammern auf sie überwälzt werden, zu decken haben. Dass die Bemessung der überwälzten Beiträge durch Vorschreibung von Fixbeträgen erfolgt, wurde ebenfalls als unbedenklich erkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110057.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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