RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §93;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 8/2006, S 316 - S 323;

Rechtssatz

Bei Index-Anleihen erhält der Anleger für das hingegebene Kapital keine fixen, während der Laufzeit ausbezahlten Zinsen, sondern am Ende der Laufzeit einen - bei positiver Wertentwicklung des festgelegten Bezugsobjektes (Index) - das hingegebene Kapital übersteigenden Kapitalbetrag (Einlösungswert bzw Veräußerungserlös). Sinkt der Wert des Bezugsobjektes (Index) unter den ursprünglichen Ausgangswert, so reduziert sich dadurch auch der Rückzahlungsbetrag der Index-Anleihe. Dabei kann vereinbart sein, dass ein bestimmter Mindestbetrag stets zur Auszahlung kommt. Zivilrechtlich handelt es sich bei Index-Anleihen um Schuldverschreibungen. Käufer derartiger Papiere sind also Gläubiger, die dem Emittenten (Schuldner) Geld überlassen und nach Ablauf einer von vornherein feststehenden Frist ihr Kapital zurückfordern (Hinweis Heinrich, Die Besteuerung von Index-Anleihen im Privatvermögen ÖStZ 2000/901). Im Erwerb der Anleihe liegt die Überlassung von Kapital zur Nutzung gegen ein entsprechendes Entgelt. Das Entgelt knüpft in diesem Fall nicht an einen marktüblichen Zinssatz oder an den Gewinn des Schuldners an, sondern an eine andere von vornherein festgelegte Bezugsgröße. Die Differenz zwischen dem Rücklösungsbetrag, der sich nach den Anleihebedingungen bestimmt, und dem Ausgabepreis der Anleihe stellt einen Zinsertrag dar, sie bildet das Entgelt für die zeitraumbezogene Kapitalüberlassung (vgl nochmals Heinrich, aaO). Daran ändert nichts, dass im Falle einer negativen Wertentwicklung des Bezugsobjektes kein Entgelt für die Kapitalüberlassung anfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150159.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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