RS Vfgh 2004/12/1 B487/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2004
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art7
EMRK 7. ZP Art4
RL-BA 1977 §50
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Androhung des Abgehens von der Pauschalvereinbarung

Rechtssatz

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes auch im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Bestimmung des §50 RL-BA 1977 für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich dass er sich durch die Androhung des Abgehens von einer Pauschalhonorarvereinbarung aus Gründen, die nicht seine Mandantin, sondern er - aufgrund der doppelten Verrechnung einer Leistung - selbst zu vertreten hat, einer Bestrafung aussetzt.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht.

Die belangte Behörde legt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dar, wie sie zur Annahme der Androhung des Abgehens von der Pauschalhonorarvereinbarung und dem daraus resultierenden Vorwurf der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes kam. Ein Abgehen vom Akteninhalt ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Die von der Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften billigen ihr eine Strafbefugnis zu.

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes iSd Art4 7. ZP EMRK.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, welches weitere Ermittlungsverfahren die belangte Behörde hinsichtlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruches durchgeführt haben soll. Die "Doppelverrechnung" wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen, sondern lediglich festgehalten, dass ein Rechtsanwalt von einer von ihm angegebenen Bemessungsgrundlage nicht abgehen darf. Der Strafausspruch wurde im Sinne der Berufung des Kammeranwaltes, der beantragte, dass statt des schriftlichen Verweises eine schuldangemessene Strafe verhängt werde, abgeändert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B487.2004

Dokumentnummer

JFR_09958799_04B00487_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten