RS Vfgh 2004/12/1 B496/04 ua, V28/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und eines Individualantrags auf Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verordnung mangels unmittelbarer Wirksamkeit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der dem angefochtenen Strafbescheid zu Grunde liegenden Verordnung betreffend ein nicht näher bezeichnetes Fahrverbot in Innsbruck, kundgemacht durch das Verbotszeichen "Einfahrt verboten".

Die Verordnung wurde für den Antragsteller mit Erlassung eines Bescheides wirksam, und nicht - wie von Art139 B-VG gefordert - ohne Fällung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Individualantrag, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B496.2004

Dokumentnummer

JFR_09958799_04B00496_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten