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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und eines Individualantrags auf Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verordnung mangels unmittelbarer WirksamkeitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der dem angefochtenen Strafbescheid zu Grunde liegenden Verordnung betreffend ein nicht näher bezeichnetes Fahrverbot in Innsbruck, kundgemacht durch das Verbotszeichen "Einfahrt verboten".
Die Verordnung wurde für den Antragsteller mit Erlassung eines Bescheides wirksam, und nicht - wie von Art139 B-VG gefordert - ohne Fällung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Individualantrag, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B496.2004Dokumentnummer
JFR_09958799_04B00496_01