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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Die Differenzen zwischen den eingeführten und den weiterverkauften Waren und die daraus abgeleiteten Bemessungsgrundlagen stellen neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO dar, auf welche die Abgabenbehörde zu Recht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens stützen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150175.X03Im RIS seit
24.03.2003