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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbVG §2 Abs2 Z7;Rechtssatz
§ 4c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen stellt eine so genannte Zulassungsnorm im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 7 ArbVG dar. Von der zwingenden gesetzlichen Regelung des Frauennachtarbeitsverbotes konnten nach § 4c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969 durch den Kollektivvertrag Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. § 4c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969 erlaubte die Zulassung von Ausnahmen (unter den Voraussetzungen des Abs. 1) durch die Betriebsvereinbarung nur dann, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt. Die Zulassungsnorm des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969 kennt demnach die Zulassung von Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot nur in Form des Kollektivvertrages (Abs. 1) und der Betriebsvereinbarung (Abs. 2). Eine Ausnahme vom Frauennachtarbeitsverbot durch Einzelvereinbarungen ist in § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969 nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 9a des KollV Nahrungs- und Genussmittelindustrie findet somit, soweit sie Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot durch Einzelvereinbarungen (im Einvernehmen mit den Kollektivvertragsparteien) zulässt, in der Zulassungsnorm des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969 keine Deckung. Sie verstößt demnach gegen zwingendes Recht und ist daher nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110294.X01Im RIS seit
18.02.2003