RS Vwgh 2002/11/26 2001/11/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §69;
ÄrzteG 1998 §87;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs7;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0058 E 26. November 2002 2001/11/0060 E 19. Dezember 2003 2001/11/0059 E 19. Dezember 2003

Rechtssatz

Im Falle der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität ist auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes muss einmal Gegenstand eines Bescheides sein, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und letztlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173, m. w. N.).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110057.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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