RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0075

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben. Zu berücksichtigen sind auch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind. Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (Hinweis E 26. November 1985, 85/14/0076; E 9. Dezember 1992, 89/13/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150075.X02

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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