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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
GSpG 1989 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0214 E 26. November 2002Rechtssatz
Die Wortgruppe "... oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" in § 6 Abs. 4 Wr VergnügungssteuerG lehnt sich unverkennbar an § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz 1989 an, nur dass an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" im Sinne des Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte (Hinweis E VS 21. Oktober 1994, 92/17/0179, VwSlg 6927 F/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150212.X02Im RIS seit
24.03.2003