RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0212

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0214 E 26. November 2002

Rechtssatz

Die Wortgruppe "... oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" in § 6 Abs. 4 Wr VergnügungssteuerG lehnt sich unverkennbar an § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz 1989 an, nur dass an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" im Sinne des Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte (Hinweis E VS 21. Oktober 1994, 92/17/0179, VwSlg 6927 F/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150212.X02

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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